Das Recht auf Privatschule

 

Der Begriff 'Privatschule' hat im deutschsprachigen Kontext ein elitäres Image und meist einen negativen Touch. Erschwerend kommt hinzu, dass in der Öffentlichkeit und in manchen Medienberichten das Recht auf die Errichtung einer Privatschule in Frage gestellt bzw. eine sektiererische Komponente in den Diskurs eingebracht wird. Das ist nicht immer nur böser Wille, sondern immer wieder auch Unkenntnis dabei. Die folgenden Thesen wollen Klarheit schaffen und unsere Sprachfähigkeit fördern.1

  1. Das Recht, eine private Schule zu errichten, ist ein Grundrecht, das vom Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) abgesichert wird. Ideelles Motiv dieses Grundrechts ist die freiheitliche Komponente der verfassungsmäßigen Ordnung.
  2. Dieses Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 (GG) wird auch durch andere Grundrechte gestützt (Art. 2 GG Entfaltung der Persönlichkeit; Art. 4 GG Religions- und Gewissensfreiheit; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Neutralität des Staates und das natürliche Elternrecht).
  3. Sofern eine Privatschule (Ersatzschule) in ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag nicht gleichwertig im Vergleich zu staatlichen Schulen agiert, hat sie ihre Existenzberechtigung verspielt. Dabei geht es um Gleichwertigkeit, nicht um Gleichartigkeit.
  4. Eine Privatschule, die ein weltanschauliches Bekenntnis für sich beansprucht, hat von Rechts wegen sicher zu stellen, dass "das Bekenntnis 'die Schule und den gesamten Unterricht prägt'".
  5. Eine Bekenntnisschule hat ein "Mindestmaß an Toleranz im Sinne von Duldsamkeit gegenüber abweichenden Überzeugungen anderer sowie die Achtung und Förderung der individuellen Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit der Schüler" in ihrer Bildungsarbeit zu praktizieren. Diese Voraussetzung des Gesetzgebers - so werden sich (frei-)evangelische Christen denken - gehört sowieso zur DNA des evangelischen Bekenntnisses.
  6. Eine Bekenntnisschule hat aber nicht neutral bzw. offen - also ohne einer offenkundigen Positionierung zu bestimmten Glaubensinhalten bzw. Werten - zu sein. In einem solchen Rahmen ist auch das Werben für das eigene Bekenntnis zulässig.
  7. Die Verfassung für das Land NRW beschreibt in Art. 7 Abs. 1 das, was die AHF-Schulen und -Kitas in Lippe anstreben und woran sie sich messen lassen möchten: "Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln ist vornehmstes Ziel der Erziehung."​​​​​​​

 

1 Vgl. für das Folgende ROMATKA Rechtsanwälte 2020. In der Sache "Christlicher Schulverein ____ e. V. u.a. ./. Westdeutscher Rundfunk", München. Schreiben vom 04.12.2020.

Bildnachweis: (c) netivist.org

 

 

 

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